BFH - Beschluss vom 01.03.2019
X B 45/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 1, § 7g Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 545
DStZ 2019, 317
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1320/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bilanzierung des Rest-Schrottwerts eines binnen Schiffs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen X B 45/18

DRsp Nr. 2019/5262

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bilanzierung des Rest-Schrottwerts eines binnen Schiffs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob bei der Bemessung der AfA von Schiffen ein verbleibender Schrottwert im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirtschaftlich ins Gewicht fällt, ist auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen. 2. NV: Die Ermittlung der Umstände und Kriterien, die im Bereich der Binnenschifffahrt zur Bestimmung eines —der absoluten Höhe nach— als erheblich ins Gewicht fallenden Wertes maßgebend sind, sowie deren Feststellung und Würdigung im konkreten Einzelfall obliegt dem hierfür berufenen FG.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2018 7 K 1320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 1, § 7g Abs. 2 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.