BFH - Beschluss vom 28.02.2019
VII B 133/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entstehung der Energiesteuer durch Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen VII B 133/18

DRsp Nr. 2023/13459

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entstehung der Energiesteuer durch Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage nach der Entstehung der Energiesteuer durch Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten ist in einem Revisionsverfahren betreffend die abgelehnte Erstattung von Energiesteuer aus Billigkeitsgründen nicht klärungsfähig.2. NV: Allein mit dem Vorbringen, die Steuerentstehung sei im Streitfall unverhältnismäßig, wird nicht dargelegt, warum die Klärung einer damit verbundenen Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. April 2018 4 K 41/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 227;

Gründe

I.