BFH - Beschluss vom 21.10.2015
VII B 39/15
Normen:
EnergieStG § 8 Abs. 1 S. 1; RL/92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 230
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entstehung der Energiesteuer durch Entnahme von Treibstoff aus einem SteuerlagerBegriff der Abgabe von Treibstoffen i.S. von § 8 Abs. 1 S. 1 EnergieStG

BFH, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen VII B 39/15

DRsp Nr. 2016/25

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entstehung der Energiesteuer durch Entnahme von Treibstoff aus einem Steuerlager Begriff der Abgabe von Treibstoffen i.S. von § 8 Abs. 1 S. 1 EnergieStG

1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden. 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen.