Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.03.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.
1. Soweit beanstandet wird, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im zweiten Rechtsgang beinhalte einen Verstoß gegen tragende Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils vom 09.05.2017 – VIII R 51/14 (BFH/NV 2018,
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