BFH - Beschluss vom 30.11.2020
VIII B 138/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 126 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 159
BB 2021, 469
BFH/NV 2021, 445
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2728/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung der Höhe nicht erklärter Kapitaleinkünfte mangels Vorliegens des gerügten VerfahrensfehlersUmfang der Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen VIII B 138/19

DRsp Nr. 2021/2813

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung der Höhe nicht erklärter Kapitaleinkünfte mangels Vorliegens des gerügten Verfahrensfehlers Umfang der Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs

NV: Die Rüge, das FG habe die Bindungswirkung eines im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils gemäß § 126 Abs. 5 FGO missachtet, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.03.2019 – 3 K 2728/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 126 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

1. Soweit beanstandet wird, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im zweiten Rechtsgang beinhalte einen Verstoß gegen tragende Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils vom 09.05.2017 – VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5), wird ein Verfahrensmangel gerügt (s. unter 1.a und b), der jedoch nicht vorliegt (s. unter 1.c).