BFH - Beschluss vom 25.11.2014
VI B 1/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 837/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für ein ein freiwilliges soziales Jahr ableistendes Kind

BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen VI B 1/14

DRsp Nr. 2015/1304

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für ein ein freiwilliges soziales Jahr ableistendes Kind

1. NV: Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein freiwilliges soziales Jahr eine Berufsausbildung darstellt, kann nicht mit der Notwendigkeit einer Rechtsvereinheitlichung mit dem zivilen Unterhaltsrecht (§ 1610 Abs. 2 BGB) begründet werden. 2. NV: Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, ist folglich kein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren. 3. NV: Auch bei einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung gilt der Einspruch eines Ehegatten nicht zugleich als Einspruch des anderen Ehegatten.

Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung darstellt (BFH- III R 3/03 - 24.06.2004; BFH - III R 11/09 - 07.04.2011), so dass die Klärung dieser Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 2 S. 1;

Gründe