Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 1 K 1341/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (s. nachfolgend unter 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten (s. nachfolgend unter 2.).
1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
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