BFH - Beschluss vom 20.03.2019
VIII B 81/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 712
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1341/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 81/18

DRsp Nr. 2019/7277

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gewerbesteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein gemeinnütziger Verein, der kein Zweckbetrieb ist, unterliegt mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 1 K 1341/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (s. nachfolgend unter 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten (s. nachfolgend unter 2.).

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.