BFH - Beschluss vom 28.08.2012
VII B 181/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 11
BFH/NV 2013, 210
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2887/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters für Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen aufgrund erfolgter Lohnzahlungen durch den Insolvenzschuldner mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen VII B 181/11

DRsp Nr. 2012/23334

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters für Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen aufgrund erfolgter Lohnzahlungen durch den Insolvenzschuldner mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht verletzt, wenn nach Durchführung der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter ein Richterwechsel stattfindet und der nunmehr zuständige Richter das Ergebnis der Beweiserhebung seiner Entscheidung zugrunde legt. 2. NV: Ist die Sachlage und Rechtslage in den gewechselten Schriftsätzen kontrovers erörtert worden, kann der Kläger weder davon ausgehen, dass das FG seinen Ausführungen und den von ihm aus seinen Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen folgen, noch davon, dass das FG keine weiteren als die bereits erörterten rechtlichen Gesichtspunkte seiner Entscheidung zugrunde legen werde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe