BFH - Beschluss vom 07.08.2012
VII B 173/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 71;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 24
BFH/NV 2013, 16
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3289/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung für hinterzogene Abgaben von Milcherzeugern mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen VII B 173/11

DRsp Nr. 2012/22541

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung für hinterzogene Abgaben von Milcherzeugern mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Molkereimitarbeiter, der Milchlieferungen eines Erzeugers unter fremder Erzeugernummer bucht, um über den die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Umfang der Milchlieferungen zu täuschen, begeht eine Steuerhinterziehung und haftet für die hinterzogene Milchabgabe. Unionsrechtliche Milchabgabevorschriften stehen der Anwendung national Haftungsnormen nicht entgegen. 2. NV: Da Milchabgabe wegen Überschreitung der verfügbaren Referenzmenge auch dann geschuldet wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum keine Abgabe an die Union abzuführen hat, besteht in einem solchen Fall auch eine Haftungsschuld desjenigen, der an der Hinterziehung der Milchabgabe mitgewirkt hat.

1. Die neben dem die Abgabe schuldenden Milcherzeuger gemäß § 71 AO vorgeschriebene Haftung anderer an einer Abgabenhinterziehung mitwirkender Personen für hinterzogene Milchabgaben ist mit dem Unionsvorschriften über die Erhebung der Milchabgabe vereinbar.