Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 EUR festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114,
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