BGH - Beschluss vom 02.07.2009
IX ZR 46/07
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 108/06
LG Stuttgart, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 11/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Haftung eines steuerlichen Beraters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 46/07

DRsp Nr. 2009/16363

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Haftung eines steuerlichen Beraters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 287; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114, 87, 94 ; 124, 151, 160), liegt nicht vor.