BFH - Beschluss vom 21.08.2012
X B 5/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 35
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 461/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzuschätzung nicht inventarisierter Schüttgüter eines Fuhrunternehmens und Handels mit Schüttgütern mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen X B 5/12

DRsp Nr. 2012/22552

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hinzuschätzung nicht inventarisierter Schüttgüter eines Fuhrunternehmens und Handels mit Schüttgütern mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

1. NV: Die Möglichkeit, in der Bilanz für bestimmte Wirtschaftsgüter Festwerte zu bilden und von einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme abzusehen, gilt gemäß § 240 Abs. 3 HGB lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht aber für Vorratsvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts bedarf es zu dieser Frage keiner Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. NV: Rügt der Kläger, das FG habe seinen --in den Akten nicht enthaltenen-- "Beweisantrag" übergangen, Einsicht in Kalkulationstabellen zu nehmen, die in Dateiform auf den Notebook seines Prozessbevollmächtigten gespeichert seien, muss er auch vortragen, um welches Beweismittel nach §§ 371 ff. ZPO es sich bei derartigen Dateien handeln könnte und weshalb die Tabellen entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ausgedruckt und zum Gegenstand eines Schriftsatzes gemacht worden sind.