BFH - Beschluss vom 28.05.2019
XI B 2/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 561
DStZ 2020, 298
FR 2020, 573
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1675/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen XI B 2/19

DRsp Nr. 2020/4501

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen 1. NV: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist zu verneinen. 2. NV: § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2018 – 1 K 1675/18 wird als unbegründet zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien insbesondere zum Zwecke der Errichtung und Verwaltung eines Pferdezuchtbetriebes sowie die Pferdezucht.