BFH - Beschluss vom 26.11.2013
VII B 243/12
Normen:
KraftStG § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 581
ZIP 2014, 979
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 54/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die insolvenzrechtliche Behandlung vor Insolvenzeröffnung entrichteter Kraftfahrzeugsteuer für ein zur Insolvenzmasse des Schuldners gehörendes Fahrzeug

BFH, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen VII B 243/12

DRsp Nr. 2014/3215

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die insolvenzrechtliche Behandlung vor Insolvenzeröffnung entrichteter Kraftfahrzeugsteuer für ein zur Insolvenzmasse des Schuldners gehörendes Fahrzeug

NV: Wird während des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus entrichtet worden ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fahrzeughalters eröffnet, ist die entrichtete auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallende Steuer der Insolvenzmasse zu erstatten. Gegen den Erstattungsanspruch kann das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen, sofern keine insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote bestehen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Die Kraftfahrzeugsteuerschuld für ein zur Insolvenzmasse gehörendes Fahrzeug ist für einen Entrichtungszeitraum, in dem die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Folge aufzuteilen, dass hinsichtlich der für die Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner bereits entrichteten Kraftfahrzeugsteuer ein Erstattungsanspruch entsteht. Insoweit ist die Aufrechnung mit offenen Umsatzsteuerschulden für die Zeit vor Insolvenzeröffnung zulässig.

Normenkette:

KraftStG § 7 Nr. 1;

Gründe