Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.08.2020 – 1 K 383/20 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 für die im August 1997 geborene Tochter E.
Im März 2019 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die im Nordteil von Zypern studierende Tochter. Mit Bescheid vom 10.07.2019 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020). Das Finanzgericht (FG) wies die anschließende Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, dass E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.
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