BFH - Beschluss vom 18.02.2021
III B 123/20
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1567
DStRE 2021, 1243
IStR 2021, 906
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 383/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Nordteil von Zypern studierenden Kindes

BFH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III B 123/20

DRsp Nr. 2021/15077

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Nordteil von Zypern studierenden Kindes

Der Nordteil der Insel Zypern ist weder Mitgliedstaat der EU, noch findet das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung. Daher besteht kein Kindergeldanspruch für ein dort studierendes Kind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.08.2020 – 1 K 383/20 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 für die im August 1997 geborene Tochter E.

Im März 2019 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die im Nordteil von Zypern studierende Tochter. Mit Bescheid vom 10.07.2019 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020). Das Finanzgericht (FG) wies die anschließende Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, dass E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gehabt habe.