FG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4364/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügenden Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen III B 138/11
DRsp Nr. 2013/648
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5AufenthG verfügenden Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer, der möglicherweise für den Streitzeitraum einen Anspruch auf einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Titel nach § 62 Abs. 2EStG hat, diesen Titel aber nicht "besitzt", kindergeldberechtigt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es allein auf den tatsächlichen "Besitz" aufenthaltsrechtlicher Titel ankommt.2. NV: Wird die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3EStG verfassungsgemäß seien, ist die Rüge dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzt.3. NV: Mit dem Vortrag, die Kindergeldberechtigung des Ausländers ergebe sich aus verschiedenen --vom FG nicht geprüften-- (zwischenstaatlichen oder überstaatlichen) Abkommen, wird keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern ein materieller Mangel dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.