BFH - Beschluss vom 09.11.2012
III B 138/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 a.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 372
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4364/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügenden Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen III B 138/11

DRsp Nr. 2013/648

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügenden Ausländers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer, der möglicherweise für den Streitzeitraum einen Anspruch auf einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Titel nach § 62 Abs. 2 EStG hat, diesen Titel aber nicht "besitzt", kindergeldberechtigt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es allein auf den tatsächlichen "Besitz" aufenthaltsrechtlicher Titel ankommt. 2. NV: Wird die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3 EStG verfassungsgemäß seien, ist die Rüge dann nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzt. 3. NV: Mit dem Vortrag, die Kindergeldberechtigung des Ausländers ergebe sich aus verschiedenen --vom FG nicht geprüften-- (zwischenstaatlichen oder überstaatlichen) Abkommen, wird keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern ein materieller Mangel dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 a.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 lit c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe