BFH - Beschluss vom 30.12.2015
IX B 98/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 65
BFH/NV 2016, 533
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2433/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen IX B 98/15

DRsp Nr. 2016/2878

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht.

Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung entfällt ein vorhandener Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO, so dass die Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO entfällt, auch ohne dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 2433/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht dargelegt.