BFH - Beschluss vom 11.11.2015
I B 22/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 784
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1419/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Realisierung eines Körperschaftssteuerguthabens im Wege der Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I B 22/14

DRsp Nr. 2016/5726

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Realisierung eines Körperschaftssteuerguthabens im Wege der Gewinnausschüttung

1. NV: Die Frage, ob das Körperschaftsteuerguthaben in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts fällt, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Fragen zur Anwendung des § 10 des UmwStG 1995 i.d.F. vor Inkrafttreten des SEStEG, wonach es bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft zu einer Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens kommen kann, sind regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich um eine Übergangsregelung handelt.

Eine Sache hat in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht oder eine Übergangsvorschrift betrifft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2013 9 K 1419/09 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe