BFH - Beschluss vom 09.11.2012
III B 98/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 192
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 896/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels ernsthafter Ausbildungsbemühungen des Kindes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen III B 98/12

DRsp Nr. 2013/130

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels ernsthafter Ausbildungsbemühungen des Kindes mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Es ist bereits geklärt, dass für die Anerkennung einer Schulausbildung als Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG weder die Einbindung des Schülers in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht, noch die Teilnahme des Kindes an einem theoretisch-systematischen Unterricht erforderlich ist. Als Ausbildung kann daher auch eine Schulausbildung im Selbststudium oder durch Teilnahme an Fernlehrgängen anerkannt werden. 2. NV: Findet die Ausbildung im Selbststudium oder durch Teilnahme an Fernlehrgängen statt und bereitet sich das Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, ob das Kind nachfolgend die angestrebte Abschlussprüfung bestanden hat.