BFH - Beschluss vom 27.11.2012
VII B 16/12
Normen:
AO § 124 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 506
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 324/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von sich aus Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden, erstatteten Guthaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen VII B 16/12

DRsp Nr. 2013/2801

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von sich aus Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden, erstatteten Guthaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wird der Umsatzsteuer-Jahresbescheid aufgehoben, weil der Adressat nicht mehr als Steuerschuldner angesehen wird (hier: fehlende Unternehmereigenschaft), werden die durch den Erlass des Jahressteuerbescheids erledigten Vorauszahlungsfestsetzungen nicht wieder wirksam, sondern sind als stillschweigend aufgehoben anzusehen.

Hebt das Finanzamt den Jahresumsatzsteuerbescheid mangels Schuldnerschaft des Adressaten auf, so werden hierdurch die Vorauszahlungsfestsetzungen nicht wieder in Kraft gesetzt, da das Finanzamt deutlich gemacht hat, dass die Grundlage für jedwede Umsatzsteuerfestsetzung fehlt.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Gründe