BFH - Beschluss vom 20.08.2012
III B 246/11
Normen:
EStG § 15; EStG § 18; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 312/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Einordnung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus standardisierter Mahntätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen III B 246/11

DRsp Nr. 2012/19798

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Einordnung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus standardisierter Mahntätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein Rechtsanwalt, der mittels Büroorganisation massenhaft vollautomatisiertes außergerichtliches Inkasso betreibt, ohne die einzuziehenden Forderungen rechtlich zu prüfen, erzielt insoweit keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Massenhaft betriebenes und mithin ohne rechtliche Prüfung der einzelnen einzuziehenden Forderungen erfolgendes außergerichtliches Mengeninkasso eines zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht als freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Gewerbe i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Denn ein Rechtsanwalt, der exzessives vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation betreibt, erbringt eine kaufmännische Dienstleistung, die als solche nach ihrer Art nicht das für eine selbständige Arbeit charakteristische Merkmal einer persönlichen Dienstleistung erfüllt.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 18; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe