BFH - Beschluss vom 16.10.2012
I B 64/12
Normen:
UmwStG 2002 § 20 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 221
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2285/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die tatsächlichen Anforderungen an eine Einlagehandlung i.S. von § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen I B 64/12

DRsp Nr. 2013/142

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die tatsächlichen Anforderungen an eine Einlagehandlung i.S. von § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Mit dem Vortrag, dass im konkreten Fall von einer der BFH-Rechtsprechung entsprechenden "eindeutigen Einlagehandlung" auszugehen sei, legt der Beschwerdeführer nur einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des FG dar, nicht aber eine Divergenz.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 20 Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist der --für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns relevante-- Zeitpunkt, an dem private Konten und Depots in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens eingelegt wurden.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Gesellschafter der X GmbH (GmbH). Die Gesellschafterversammlung beschloss im August 2004 eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von 25.600 € auf 26.000 €. Die erhöhte Stammeinlage (400 €) sollte durch den Kläger durch Sacheinlage (Einbringung des Einzelunternehmens A) in die GmbH auf der Basis des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2003 erbracht werden. Ein negatives Kapitalkonto des Einzelunternehmens vor der Einbringung wurde durch Einbuchung umfangreicher Privateinlagen (verschiedene Konten/Depots des Klägers in einem Wert von ... €) zum 31. Dezember 2003 ausgeglichen.