BFH - Beschluss vom 30.09.2015
I B 62/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227; AO § 238;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 369
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10237/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer Steuerforderung bei über langer Verfahrensdauer und die Höhe der Verzinsung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I B 62/14

DRsp Nr. 2016/1438

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer Steuerforderung bei über langer Verfahrensdauer und die Höhe der Verzinsung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe von 0,5 % für jeden Monat betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind daher vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen. 2. NV: Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden.

1. Fragen betreffend die Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und damit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen. 2. Eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen kann grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserweis aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden. 3. Der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen.

Tenor