BFH - Beschluss vom 23.08.2012
VI B 53/12
Normen:
AO § 246 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2975/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung erstatteter Beträge aus einem Haftungsbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen VI B 53/12

DRsp Nr. 2012/20161

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung erstatteter Beträge aus einem Haftungsbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Haftungsschuld ist keine Steuer. Deshalb ist § 236 Abs. 1 AO nicht auf Haftungsbescheide anwendbar.

§ 246 Abs. 1 AO ist auf Haftungsbescheide nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 246 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.