BFH - Beschluss vom 14.12.2020
IV B 27/20
Normen:
GewStG § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 538
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 166/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen IV B 27/20

DRsp Nr. 2021/3147

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erhebungszeitraum 2012 eine von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichende Zerlegung des Gewerbesteuer-messbetrags nach § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommt, bezieht sich auf auslaufendes Recht, das nur vor dem 01.07.2013 genehmigte (Solar–)Altanlagen betrifft. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. 2. NV: Zur gesetzlichen Entwicklung des gewerbesteuerrechtlichen Zerle-gungsmaßstabs bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreiben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.02.2020 – 2 K 166/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewStG § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.