Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.02.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
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