BFH - Beschluss vom 23.10.2015
IX B 74/15
Normen:
AO § 163; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 193
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2737/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

BFH, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen IX B 74/15

DRsp Nr. 2015/20654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -- Fünftel-Regelung -- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (BFH - X R 6/11 - v. 17.04.2013).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2015 10 K 2737/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.