BFH - Beschluss vom 06.11.2015
IX B 86/15
Normen:
AO § 163; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 179
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2846/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

BFH, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen IX B 86/15

DRsp Nr. 2015/20655

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

NV: Die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (BFH - X R - 6/11 - 17.04.2013).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Juni 2015 6 K 2846/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.