BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZR 72/07
Normen:
ZPO § 559; ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 280;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 376/06
LG Koblenz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 356/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einer Steuerberaterregress wegen Präklusion neuen Vorbringens

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 72/07

DRsp Nr. 2009/22783

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einer Steuerberaterregress wegen Präklusion neuen Vorbringens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.886,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 559; ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 280;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig den Obersatz aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin.