BFH - Beschluss vom 17.08.2012
IX B 56/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1388/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Besteuerung von Einkünften aus Nießbrauch mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen IX B 56/12

DRsp Nr. 2012/19792

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Besteuerung von Einkünften aus Nießbrauch mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG reicht es nicht aus, wenn der Nießbraucher lediglich rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreiche, wenn der Nießbraucher rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt werde, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits in dem Sinne geklärt, dass eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis gerade nicht genügt: Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. das auch von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.; Schmidt/Kulosa, , 31. Aufl., § Rz 31, m.w.N.).