BFH - Beschluss vom 20.10.2015
I B 2/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 424
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12199/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden einer AG als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen I B 2/15

DRsp Nr. 2016/2388

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden einer AG als verdeckte Gewinnausschüttung

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Zuwendungen an den nichtehelichen Lebensgefährten des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen können.

Der Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des finanzgerichtlichen Urteils umschreibt lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler und ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 12 K 12199/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8;

Gründe