BFH - Beschluss vom 09.08.2012
IX B 57/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4549/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen IX B 57/12

DRsp Nr. 2012/20151

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Der bloße Hinweis auf vom FG-Urteil abweichende Literaturmeinungen reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer erforderlichen Rechtsfortbildung nicht aus. 2. NV: Die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Vermietungsobjekts gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung führt nicht zu Werbungskosten bei den Vermietungs-Einkünften, wenn diese Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zusammenhängen, weil sich der Verkäufer im Kaufvertrag zur lastenfreien Übertragung des Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, verpflichtet hatte. 3. NV: Wird ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens gerügt, so ist schlüssig darzutun, dass das dem Gericht eingeräumte Verfahrensermessen ("kann") auf Null reduziert und es deshalb ausnahmsweise verpflichtet gewesen ist, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in den vorgreiflichen Verfahren auszusetzen.

Der bloße Hinweis auf von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts abweichende Stimmen in der Literatur reichte zur Darlegung eines Divergenzfalls, der die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfordert, nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe