BFH - Beschluss vom 21.08.2012
X B 6, 7/12, X B 6/12, X B 7/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 462/10
FG Niedersachsen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 217/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen des §116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechenden Begründung

BFH, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen X B 6, 7/12, X B 6/12, X B 7/12

DRsp Nr. 2013/659

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen des §116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechenden Begründung

1. NV: Für den fristgerechten Eingang einer per Telefax übermittelten Sendung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der unterschriebene Schriftsatz als solcher an das Gericht übermittelt worden ist. Wenn Doppel oder Anlagen zu dem Schriftsatz erst nach Fristablauf übermittelt werden, steht dies der Fristwahrung nicht entgegen. 2. NV: Es bleibt offen, ob das beim BFH verwendete Telefax-Empfangsgerät, das technisch nicht in der Lage ist, die Empfangszeit für einzelne Seiten einer aus mehreren Seiten bestehenden Telefax-Sendung anzugeben, zur Umsetzung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Fristwahrung bei Telefax-Sendungen geeignet ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen (u.a. Handel mit Schüttgütern). Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.