BGH - Beschluss vom 10.11.2022
I ZB 16/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 6404/21
LG München I, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 15109/21
LG München I, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 15109/21

Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen I ZB 16/22

DRsp Nr. 2023/3300

Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt darf nicht auf die allgemeine Organisation der Ausgangskontrolle vertrauen, sondern ihn treffen eigene Sorgfaltspflichten zur Kontrolle im konkreten Einzelfall, wenn er feststellt, dass eine Frist im Fristenkalender nicht gestrichen wurde, obwohl die zuständige Mitarbeiterin ihm gegenüber angegeben hat, die Frist sei erledigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 13. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 4.000 €

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe