OLG München - Beschluss vom 25.09.2023
33 Wx 38/23e
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
FuR 2024, 151
JuS 2024, 363
NWB 2023, 3410
FGPrax 2024, 34
NJW-Spezial 2023, 744
ZEV 2023, 824
RNotZ 2024, 270
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 617 VI 14143/21

Zurückweisung des Erbscheinsantrags; Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers i.R. der Testamentsauslegung

OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 38/23e

DRsp Nr. 2024/4077

Zurückweisung des Erbscheinsantrags; Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers i.R. der Testamentsauslegung

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 06.12.2022, Az. 617 VI 14143/21, aufgehoben.

2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom ...2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

I.

Die kinderlose und verwitwete Erblasserin ist am ...2021 in M. verstorben. Ihr Ehemann ist im Jahre 1983 vorverstorben. Mit diesem hatte sie am ...1965 einen notariellen Erbvertrag errichtet, der gegenseitige Erbeinsetzungen für den ersten Erbfall vorsah und hinsichtlich der Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall dem überlebenden Ehegatten das Recht zur vollständigen Abänderung einräumte.

Die Erblasserin errichtete am 01.04.2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts:

"Mein letzter Wille!

Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!

Zurzeit ist es: Frau ... [= Beteiligte zu 1], wohnhaft ... Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Unterschrift"