Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2023 - X R 14/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in derjenigen Besetzung, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.
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