BFH - Beschluss vom 09.01.2024
X S 31/23
Normen:
FGO § 133; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 81

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen X S 31/23

DRsp Nr. 2024/977

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

1. NV: Auch wenn in der Besetzung des Senats zwischen dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung und der Beschlussfassung über eine erhobene Anhörungsrüge ein Wechsel stattgefunden hat, ist über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung zu entscheiden, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt. 2. NV: Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2023 - X R 14/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in derjenigen Besetzung, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.