Die Beschwerde der Kläger gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Kläger im vorliegenden Verfahren nach §
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet.
Fehl geht die Annahme der Kläger, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2020 sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Der Zustellung einer handschriftlich zu unterschreibenden Ausfertigung bedurfte es gemäß § 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § Abs. und und § Abs. und nicht.
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