VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2023
19 CS 22.2611
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 S 22.2302

Zurückweisung einer Beschwerde wegen der Versagung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise Duldung; Keine Wiedereinsetzung bei verschuldeter Fristversäumung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 19 CS 22.2611

DRsp Nr. 2024/3043

Zurückweisung einer Beschwerde wegen der Versagung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise Duldung; Keine Wiedereinsetzung bei verschuldeter Fristversäumung

1. Ist die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers tatsächlich möglich, kommt ein Anspruch auf Duldung nicht in Betracht. 2. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, kann grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. 3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung besteht nicht, wenn der Betroffene nicht die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe