Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beklagten, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
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