Die Gehörsrüge des Musterklägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO formgerecht eingelegte Gehörsrüge des Musterklägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
1. Indem der Senat in seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss auf den Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vor einer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB erkannt hat, ohne darauf im Rechtsbeschwerdeverfahren vorab hinzuweisen, hat er nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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