BGH - Beschluss vom 27.04.2021
XI ZB 35/18
Normen:
VerkProspG § 13; BörsG § 44; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 707
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 334 OH 1/15
OLG Hamburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 2/15

Zurückweisung einer Gehörsrüge des Musterklägers; Rangverhältniss von spezialgesetzlicher Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen XI ZB 35/18

DRsp Nr. 2021/8681

Zurückweisung einer Gehörsrüge des Musterklägers; Rangverhältniss von spezialgesetzlicher Prospekthaftung

Vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Kenntnisnahme der einschlägigen Senatsrechtsprechung und der an sie anknüpfenden Literatur von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten auch ohne besonderen Hinweis zu erwarten.

Tenor

Die Gehörsrüge des Musterklägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VerkProspG § 13; BörsG § 44; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO formgerecht eingelegte Gehörsrüge des Musterklägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

1. Indem der Senat in seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss auf den Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vor einer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB erkannt hat, ohne darauf im Rechtsbeschwerdeverfahren vorab hinzuweisen, hat er nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.