Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 4. Juli 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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