BGH - Beschluss vom 29.08.2023
VIII ZB 18/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 C 167/22
LG Bochum, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 54/22

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

BGH, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 18/23

DRsp Nr. 2023/13772

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 4. Juli 2023.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.