OLG Hamburg - Beschluss vom 21.12.2023
4 W 112/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 284
FA 2024, 119
RVG prof 2024, 81
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 50/23

Zurückweisung einer sofortigen wegen des Verwerfens einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 W 112/23

DRsp Nr. 2024/6261

Zurückweisung einer sofortigen wegen des Verwerfens einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Orientierungssätze: Orientierungssatz zum Beschluss vom 21.12.2023 1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der Kostenrechnung als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 -, Rn. 11, juris). 2. Der Erstattungsschuldner kann aber im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig einwenden, dass die von der Erstattungsgläubiger gezahlten und zur Kostenfestsetzung geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12 -, Rn. 8, juris).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.12.2023, Az. 317 O 50/23, mit dem das Landgericht die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023 verworfen hat, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.