OLG Dresden - Beschluss vom 04.12.2023
4 W 709/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-Prax 2024, 205
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1075/23

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde in einem Verfahren wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 4 W 709/23

DRsp Nr. 2024/1787

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde in einem Verfahren wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

1. Für die Streitwertbemessung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist nicht zwischen Online-Medien und Printartikeln zu unterscheiden. 2. Die Angabe des Verfahrenswerts in der Antragsschrift ist ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzugen, unterliegt auber einer selbständigen Prüfung durch das Gericht.

Tenor

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 28.9.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.9.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von insgesamt neun Äußerungen in einem von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Onlineartikel geltend gemacht. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und den Streitwert im Urteil vom 21.9.2023 insgesamt auf 20.000,- € festgesetzt. Mit der am 28.9.2023 eingegangenen Streitwertbeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Verfügungsbeklagtenvertreter die Heraufsetzung des Streitwerts auf 90.000,- € mit der Begründung, es sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, wie sich der angenommene Streitwert bei neun Anträgen auf 20.000,- € belaufen könne.