VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2023
6 C 23.398
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 22.892

Zurückweisung einer Streiwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 6 C 23.398

DRsp Nr. 2024/3996

Zurückweisung einer Streiwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2023 - Au 2 K 22.892 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Streitwertbeschwerde der Kläger, die auf die Herabsetzung des Streitwerts abzielt, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 11.250,70 Euro festgesetzt.