Auf die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen werden der Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts München Registergericht vom 6. November 2012 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die vom Notar S. C. , Basel/Schweiz, am 5. November 2012 eingereichte Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin zu 1 in den für das Registerblatt bestimmten Registerordner aufzunehmen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
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