EuGH - Beschluss vom 01.10.2009
Rs. C-552/08 P
Normen:
EG Art. 225; Satzung EuGH Art. 58; VerfahrensO EuGH Art. 119; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung (ABl. L 311, S. 17 - Zollkodex) Art. 220 Abs. 2;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T-51/07

Zurückweisung eines Rechtsmittels durch Beschluss; Unzulässigkeit eines lediglich die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifenden Rechtsmittels; Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex; Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben; Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben; Agrar-Invest-Tatschl GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

EuGH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-552/08 P

DRsp Nr. 2009/26808

Zurückweisung eines Rechtsmittels durch Beschluss; Unzulässigkeit eines lediglich die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifenden Rechtsmittels; Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex; Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben; Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben; Agrar-Invest-Tatschl GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. Gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen. 2. a) Ein Rechtsmittel ist, wie sich aus Art. 225 EG und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht (erster Instanz) ist für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. b) Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.