Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob der Kläger u.a. "Beschwerde" gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020. Diese Begehren sind interessengerecht als allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG
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