BVerwG - Beschluss vom 21.07.2020
6 KSt 4.20 (6 KSt 5.20, 6 KSt 6.20)
Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2;

Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnungen nach der Verwerfung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts; Ausschluss von Einwendungen gegen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über unstatthafte Beschwerden im Erinnerungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 4.20 (6 KSt 5.20, 6 KSt 6.20)

DRsp Nr. 2020/11745

Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnungen nach der Verwerfung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts; Ausschluss von Einwendungen gegen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über unstatthafte Beschwerden im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020 werden zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob der Kläger u.a. "Beschwerde" gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020. Diese Begehren sind interessengerecht als allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 3.20, BVerwG 6 B 4.20 und BVerwG 6 B 5.20 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).