FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.10.2011
13 K 1051/11
Normen:
EStG § 10a; EStG § 82; EStG § 86 Abs. 1; EStG § 91 Abs. 1 S. 4; EStG § 92; EStG § 52 Abs. 24a; SGB VI § 147; SGB VI § 28a; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG Altersvorsorgezulage nach § 79ff. EStG Einwilligung in die Datenübermittlung Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 13 K 1051/11

DRsp Nr. 2012/2857

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG Altersvorsorgezulage nach § 79ff. EStG Einwilligung in die Datenübermittlung Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage

1. Einer im Landesdienst verbeamteten Lehrerin steht ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, bzw. ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleisteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur zu, wenn sie in die Übermittlung der für einen automatischen Datenabgleich notwendigen Daten einwilligt. 2. Die Einwilligung in den Datenabgleich erübrigt sich bei einem Landesbeamten nicht dadurch, dass er eine Sozialversicherungsnummer hat, da bei Beamten – im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten – mit der Sozialversicherungsnummer keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten verknüpft sind.