FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2011
11 K 4919/09
Normen:
AO § 171 Abs. 14; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 37 Abs. 2; AO § 228; AO § 229; GewStG § 2 Abs. 1;

Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 4919/09

DRsp Nr. 2012/5071

Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

1. Ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist auch dann noch ergehen, wenn in Bezug auf den in der Folge zu erlassenden oder zu ändernden Gewerbesteuer-Bescheid die Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO erfüllt sind, d.h. wenn ein mit der Gewerbesteuerfestsetzung im selben Veranlagungszeitraum zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. 2. Der Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO schließt die Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Erstattungsanspruch auf einer fehlerhaften Bezeichnung des Inhaltsadressaten beruht, nicht aus. 3. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO setzt nicht voraus, dass sich der Steueranspruch gegen dasjenige Steuersubjekt richtet, das Inhaber des auf § 37 Abs. 2 AO beruhenden Erstattungsanspruchs ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 14; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 37 Abs. 2; AO § 228; AO § 229; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand