FG Köln - Urteil vom 26.11.2014
7 K 4141/09
Normen:
BewG § 9; EStG § 6;

Zusammenschluss von zwei Genossenschaften

FG Köln, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 4141/09

DRsp Nr. 2015/5810

Zusammenschluss von zwei Genossenschaften

Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses von Molkereigenossenschaften vereinbart, dass sich eine Molkereigenossenschaft auflöst, ihre Mitglieder die Mitgliedschaft in die andere Molkereigenossenschaft beantragen und im Rahmen der Auflösung entsprechend ihrer Milchlieferungsmenge Mitgliederscheine bei der aufnehmenden Genossenschaft erhalten, sind die Anschaffungskosten für die Mitgliedscheine an der aufnehmenden Genossenschaft nach ihrem gemeinen Wert zum Übertragungszeitpunkt zu ermitteln. Unerheblich ist insoweit, welche Anschaffungskosten die sich auflösende Genossenschaft je Schein aufgewandt hat.

Normenkette:

BewG § 9; EStG § 6;

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind der Landwirt N als Komplementär und seine vier Töchter als Kommanditisten beteiligt. Die Klägerin zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An der GbR waren in den Streitjahren 2002 und 2003 der Landwirt N, dessen Ehefrau N1 (Klägerin zu 2) und der Landwirt D (Kläger zu 3) beteiligt. Der Kläger zu 3 schied im Jahr 2006 und die Klägerin zu 2 im Jahr 2008 aus der GbR aus. 2008 wurde die GbR in eine KG umgewandelt.