OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2023
21 W 13/23
Normen:
§ 98 AktG; § 25 MgVG;
Fundstellen:
ZIP 2023, 2044
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 64/22

Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach einer grenzüberschreitenden VerschmelzungVerteilung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf die MitgliedstaatenBindung des nach dem MgVG zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums an die Regelung des § 25 MgVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 21 W 13/23

DRsp Nr. 2023/11903

Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Verteilung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten Bindung des nach dem MgVG zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums an die Regelung des § 25 MgVG

1. Zur Abgrenzung des aktienrechtlichen Statusverfahrens von arbeitsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren2. Zur Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 3 MgVG

Bei der Verteilung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer durch grenzüberschreitende Verschmelzung entstandenen Gesellschaft ist das nach den Regelungen des MgVG zu bildende besondere Verhandlungsgremium insbesondere an die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 3 MgVG gebunden, wonach der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Es ist daher unzulässig, sämtliche Arbeitnehmervertreter aus einem Mitgliedstaat wählen zu lassen, auch wenn die weitaus überwiegende Zahl der Arbeitnehmer dieser Nationalität ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2022, der Aufsichtsrat bei der Beteiligten zu 2) sei ordnungsgemäß besetzt, wird zurückgewiesen.