FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2010
2 K 1589/10
Normen:
EStG 2008 § 3 Nr. 2; EStG 2008 § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG 2008 § 34 Abs. 1 Und Abs. 2 Nr. 2; EStG 2008 § 24 Nr. 1a; EStG 2008 § 2 Abs. 1 Nr. 4; EStG 2008 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt - additive Methode - oder integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 2 K 1589/10

DRsp Nr. 2011/14153

Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt - additive Methode - oder integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip

Treffen Tarifermäßigung und negativer Progressionsvorbehalt zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip in der Weise vorzunehmen, dass die ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Sinne des § 32 b Abs. 2 EStG einbezogen werden Aus dem systematischen Zusammenhang des § 34 Abs. 1 EStG zu § 32 b EStG folgt, dass sich die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG durchzuführende Fünftelung nur auf die außerordentlichen Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen bezieht, nicht aber auf die den Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 32 b EStG. Diese sind erst bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG maßgebenden Einkommensteuerbeträge zu berücksichtigen.