BFH - Beschluss vom 21.09.2005
V B 160/04
Normen:
FGO § 115 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 144
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3773/03

Zuschuss der öffentlichen Hand für Konferenzzentrum

BFH, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen V B 160/04

DRsp Nr. 2005/19596

Zuschuss der öffentlichen Hand für Konferenzzentrum

1. Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers für diesen eine Aufgabe übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt.2. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung der Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.3. Entscheidend ist, ob die Zahlung lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll, oder ob die Person des privaten Rechts die (ebenfalls dem allgemeinen Interessen dienende) Aufgabe der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Zahlung eines Entgelts übernimmt.

Normenkette:

FGO § 115 ; UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt auf Grund eines mit der Stadt S geschlossenen Vertrags ein von dieser errichtetes Konferenzzentrum.